Schiessbetrieb
Offizieller Schiessbetrieb ist an folgenden Tagen und
Zeiten: |
- Sonntag von 9.oo bis 12.oo Uhr
- Mittwoch von 19.oo bis 22.oo Uhr
- Freitag von 19.oo bis 22.oo Uhr. |
Schiessstätten-Zulassung
- 10m für Luftgewehr und Luftpistole (Druckluftwaffen)
- 25 m für alle Kurzwaffen Kal . .22 lang bis Kal. .45 bis 1.500 Joule mit handelsüblicher Munition, sowie Perkussions-Kurzwaffen
- 50m Kleinkaliber-Gewehr Kal. .22 lang, Perkussions-Gewehr, Freie Pistole Kal. .22 lang, Unterhebel - Repetierer bis 2.500 Joule
Aufgrund der strengen Haftungsbestimmungen und der Strafandrohung wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass inoffizieller Schiessbetrieb bzw. das Schiessen mit Waffen, die nach Art und Munition auf unseren Schiessständen nicht zugelassen sind, grundsätzlich nicht erlaubt ist.
Beiträge
sind nur durch Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift zahlbar
Der Jahresbeitrag beträgt für Erwachsene ab dem 17. Lebensjahr |
35,00 € |
für Jugendliche bis 16 Jahre, Wehrpflichtige, Sozialdienstleistende |
17,50 € |
Rentner ab 60 Jahren |
17,50 € |
Die Aufnahmegebühr beträgt für Erwachsende |
60,00 € |
für den Partner |
30,00 € |
Jugendliche zahlen keine Aufnahmegebühr |
0,00 € |
Schiesspauschale pro Jahr |
40,00 € |
Schiesspauschale für den Partner |
30,00 € |
Miete Schützenhaus für Vereinsmitglieder |
35,00 € |
Schießpreise
für Vereinsmitglieder gelten folgende Schiesspreise je Durchgang incl.
Scheiben.
- Luftdruckwaffen Gewehr und Pistole 2,- €
- Sportpistole, Kleinkaliber-Gewehr 3,- €
- Gebrauchs-Revolver + Pistole 3,- €
- Perkussionswaffen kurz + lang 3,- €
-
Unterhebelrepetierer 3,- €
Darüber hinaus können Scheiben und Spiegel nachgekauft werden. Als alternative besteht die Möglichkeit der Zahlung einer Jahrespauschale in Höhe von 40,00 € (weitere Familienmitglieder je 30,00 €) welche am 15. Febr. einen jeden Jahres zu entrichten sind bzw. abgebucht werden. Bei Zahlung der Jahrespauschale kann an jedem Schiesstag ein entsprechender Durchgang incl. der dazugehörenden Scheiben geschossen werden. Nachkauf von weiteren Scheiben gegen Bezahlung ist möglich.
Diensteinteilung im Schützenhaus
Die Durchführung des Schiessbetriebes im Schützenhaus ist nur dann möglich, wenn sich genügend Mitglieder dazu bereit erklären „Schützenhaus-Dienst“ zu leisten. Je zwei Mitglieder werden dazu sechsmal jährlich zum Dienst herangezogen. Der Schützenhausdienst umfasst die Beaufsichtigung des Schiessbetriebes, sowie die Ausgabe von Getränken und die damit verbundenen ordnungsgemäße Kassenführung. Nach dem Schiessbetrieb ist für Ordnung, Sauberkeit und auffüllen der Getränke in den Kästen bzw. in den Kühlschränken zu sorgen, sowie für das Absperren der Räumlichkeiten zu sorgen. Der Dienstplan wird am Jahresanfang erstellt und den entsprechenden Mitgliedern ausgehändigt bzw. steht er auf unserer Internetseite www.schuetzenverein-reinheim.de
Pflichtarbeitsstunden
Jedes aktive Mitglied hat 15 Pflichtarbeitsstunden pro Jahr für die Unterhaltung am Schützenhaus abzuleisten. Drei Stunden werden für den „Schützenhaus-Dienst“ pro Jahr gutgeschrieben. Bei Veranstaltungen bzw. Arbeitseinsätzen werden die abgeleisteten Stunden voll gutgeschrieben. Werden Stunden in dem entsprechenden Jahr nicht geleistet, so sind pro Stunden 8,00 € als Ausgleich an den Verein am Jahresende zu zahlen.
Waffenerwerb
Grundsätzlich stehen dem Schützen vereinseigene Waffen zur Handhabung und dem Training zur Verfügung.
Für den Erwerb von Zulassungspflichtigen Waffen ist nach dem neuen Waffengesetz eine 12-monatige Mitglied- und Wartezeit, sowie eine Sachkundeprüfung und 18 Ergebnisse von Trainings und Rundenkämpfen der entsprechenden Disziplin notwendig und wird durch den 1. Vorsitzenden bescheinigt. Über die Erteilung dieser Bescheinigung wird im Vorstand entschieden, wenn folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) eine mindestens 12-moatige Mitgliedschaft und erfolgreiche Teilnahme am Schiessbetrieb des Vereines. b) ein umsichtiges, verantwortungs bewusstes Verhalten im Bezug auf den Umgang mit Schusswaffen und Munition, sowie ausreichend Kenntnisse der wichtigen gesetzlichen Vorschriften über Notwehr und Notstand gegeben sind.
satzungsmäßiger Versicherungsschutz
Der Hess. Schützenverband gibt bekannt, dass der satzungsmäßige Versicherungsschutz nur bei ordnungsgemäßem Schiessbetrieb innerhalb der offiziellen Öffnungszeiten besteht. Bei privaten Aktivitäten haften die Vereinsmitglieder für alle Schäden selbst und zwar für eigene als auch für Dritte. Wurde durch eine gemeinsame unerlaubte Handlung ein Schaden verursacht, so ist jeder für den ganzen Schaden verantwortlich. Weiterhin können Verstöße
strafrechtlich geahndet werden.
Sind dem Vorstand inoffizielle Aktivitäten bekannt und duldet er sie, so kann die "Nicht-Unterbindung" juristisch gleichgesetzt werden mit dem Tätigwerden außerhalb des satzungsmäßigen Schiessbetriebes, wodurch wegen Mitverschulden eine persönliche Haftung denkbar werden könnte.
Aufgrund der strengen Haftungsbestimmungen und der Strafandrohung wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass inoffizieller Schiessbetrieb bzw. das Schiessen mit Waffen, die nach Art und Munition auf unseren Schiessständen nicht zugelassen sind, grundsätzlich nicht erlaubt ist.
gez. der Vorstand (06/08)
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